Steck Abbruchgeräte GmbH Hauptstrasse 20 89192 Rammingen
Tel: +49 (0) 7345 9123 - 0 Fax: +49 (0) 7345 9123 - 20 E-Mail: info@steck.de
HRB: 726131- Gerichtsstand: Ulm UID.-Nr.: DE 275269830 Steuer-Nr.: 88004 / 38398
Geschäftsführer: Rolf Steck und Andreas Mann
Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand 11/2012)
der Steck Abbruchgeräte GmbH und der Gebrüder Steck GmbH, Hauptstraße 20, 89192 Rammingen I. Geltung Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Werkleistungen. Einkaufsbedingungen oder anderslautende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen. II. Vertragsschluss Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annähernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden. Von uns gemachte Angaben und Daten zu Bestand- und Ersatzteilen von bestimmten Herstellern dienen alleine Referenzzwecken und sind nicht verbindlich, soweit die gelieferten Teile technisch gleichwertig sind. An Kostenanschlägen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich zurückzusenden. Zusätzliche Vereinbarungen – auch mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonstigen Beauftragten – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt und diese für den Besteller zumutbar sind. III. Lieferung Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung von erforderlichen Unterlagen. Die bestellte Ware oder Werkleistung ist in unseren Geschäftsräumen abzuholen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Besteller wird mit der Übersendung der Rechnung darüber benachrichtigt, dass eine Abholung erfolgen kann. Die Abholung hat innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung bei uns zu erfolgen. Bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, an denen uns kein Verschulden trifft und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw. –, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Besteht das Leistungshindernis über 3 Monate hinaus, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn wir von unserem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzanspruch ist nach Maßgabe der allgemeinen Haftung gem. § 7 begrenzt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so kann ein Lagergeld von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages verlangt werden. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Wenn der Besteller schuldhaft die Erfüllung des Vertrages verweigert, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. IV. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung Preise gelten rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Alle durch unsere Lieferungen und Leistungen im Lande des Bestellers entstehenden Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben sind vom Besteller zu tragen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Personal-, Herstellungs- und Transportkosten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Der Besteller darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. V. Transport, Gefahrübergang Der Transport erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, unserer Wahl überlassen. Bei der Lieferung von Waren geht die Gefahr auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sobald die Ware unser Werk verlassen hat oder sich der Besteller in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen und wenn wir den Transport durch eigene Leute ausführen lassen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller mit Meldung der Versandbereitschaft über. Gleiches gilt entsprechend, wenn die Ware ab Werk eines von uns beauftragten Dritten geliefert wird. Eventuelle Transportschäden sind vom Empfänger vor Bezahlung der Fracht und vor Annahme des Gutes dem Transporteur gegenüber zu rügen. Beschädigungen oder Mindermengen des Gutes, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Empfänger dem Frachtführer binnen 1 Woche nach Anlieferung anzuzeigen. Verzögert sich bei der Erbringung von Werkleistungen die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn eine von uns gegenüber dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Durchführung der Abnahme fruchtlos abgelaufen ist, spätestens jedoch 3 Monate nach Fertigstellung des Werkes. VI. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln Beschaffenheitsangaben, z. B. über Abmessung, Gewicht und sonstige technische Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibungen und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eingang auf Menge, Mängel und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Sie gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Woche, schriftlich nach Wareneingang bzw. wenn sich eine Beanstandung später zeigt, nach Entdeckung uns gegenüber gerügt werden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine Abnahme vereinbart wurde. Stellt der Besteller einen Mangel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden. Bei Mängeln der gelieferten Ware oder der Werkleistung können wir die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Hierbei können wir nach unserer Wahl verlangen, dass die mangelhafte Ware zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung – für uns kostenpflichtig – an uns geschickt wird oder der Besteller die mangelhafte Ware bereithält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch uns oder eine von uns beauftragte Person vorgenommen wird. Hierauf hat der Besteller einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung an uns nicht zuzumuten ist. Die zwecks Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, der ernsthaften und endgültigen Verweigerung, der unzumutbaren Verzögerung oder des vergeblichen Versuchs der Nacherfüllung, steht dem Besteller das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Eine unzumutbare Verzögerung liegt vor, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist erbringt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Gegenstand der Mängelhaftung um eine Bauleistung handelt. Beruht ein Mangel auf unserem oder einem uns zurechenbaren Verschulden, kann der Besteller unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Im Falle eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Ist der Mängelanspruch von einem Verschulden abhängig, so gilt die Verjährungsfrist nach Maßgabe des § 7 Nr. 4. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss aller Ansprüche für Mängel. VII. Allgemeine Haftung Im Fall einer Pflichtverletzung haften wir auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – vorbehaltlich der weiteren vertraglichen und gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, sofern die Pflichtverletzung eine wesentliche Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen) oder Garantie betrifft oder zu einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt oder soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften. Bei einer Haftung wegen fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf denjenigen Schaden beschränkt, der bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbar war. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt 12 Monate, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften. VIII. Eigentumsvorbehalt Alle Liefergegenstände (Waren) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten – auch künftigen – Forderungen von uns aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Besteller eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit dem Besteller bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Betrag, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den die ursprüngliche Forderung von uns ausmacht. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, ohne vorherigen Rücktritt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware gilt als für uns vorgenommen. Wir gelten insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung mit nicht dem Besteller gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im Miteigentum von uns stehende Ware, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen ist, unentgeltlich für uns zu verwahren. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab und berechtigt uns, die Forderung einzuziehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag unserer Handelsrechnung. Ist die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Bestellers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Bestellers an dem Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, werden wir von ihrer Einzugsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesem die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet des Rechts von uns, die Abtretung gegenüber dem Besteller selbst anzuzeigen. Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, so haftet der Besteller für den uns entstehenden Ausfall. Der Besteller ist verpflichtet, bis zum Erwerb des vorbehaltslosen Eigentums die Liefergegenstände auf seine Kosten gegen Elementarschäden zu versichern. Die Ansprüche des Bestellers gegen seine Versicherung gelten für den Schadensfall als an uns bis zur Höhe der noch bestehenden Forderungen abgetreten. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Schätzwert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. IX. Schlussbestimmungen Auf alle zwischen den Parteien getätigten Rechtsgeschäfte findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ist Rammingen, Deutschland. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich aus den Rechtsbeziehungen mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Rammingen, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Bestellers oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechtes zuständigen Gerichten zu erheben. Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bestimmungen ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, so soll dieser aufrechterhalten bleiben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietverträge (Stand 02/2014)
der Steck Abbruchgeräte GmbH und der Gebr. Steck GmbH, Hauptstraße 20, 89192 Rammingen I. Geltung Die nachstehenden Geschäftsbedingungen für Mietverträge gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Anderslautende Bedingungen des Mieters gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen. II. Vertragsschluss Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserem Lieferschein. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annähernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenanschlägen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich zurückzusenden. Zusätzliche Vereinbarungen - auch mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonst Beauftragten - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. III. Übergabe Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in funktionsfähigem und betriebsfähigem Zustand zu überlassen. Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Mieter auf eigene Kosten den Mietgegenstand bei dem Vermieter abzuholen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Soweit der Vermieter nicht wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet, ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. In diesem Falle sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, außer der Vermieter haftet wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. IV. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen. Soweit bei Übergabe Mängel erkennbar sind, können diese nicht mehr gerügt werden, wenn der Mietgegenstand nicht unverzüglich untersucht und die Mängel dem Vermieter schriftlich angezeigt werden. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten rechtzeitig gerügte Mängel, für die er verantwortlich ist, zu beseitigen oder nach seiner Wahl einen mangelfreien Ersatzmietgegenstand zu übergeben. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Kann wegen solcher Mängel der Mietgegenstand nicht benutzt werden, ist der Mieter während dieser Zeit von der Zahlung der vereinbarten Miete befreit. Er kann darüber hinaus die Verlängerung des Mietvertrages um die Zeit des Nichtgebrauchs verlangen. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines Mangels, für den er verantwortlich ist, durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten oder die Miete mindern. Das Rücktritts- oder Minderungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines Mangels, für den der Vermieter verantwortlich ist. V. Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen Der Mieter ist verpflichtet, a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten wegen Verschleißreparaturen, die vom Vermieter zu tragen sind, rechtzeitig mitzuteilen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter auf eigene Kosten untersuchen zu lassen. VI. Haftung des Vermieters/Mieters Der Vermieter haftet ausschließlich nur für solche Mängel, die am Mietgegenstand durch Verschleiß oder Gebrauch bei bestimmungsgemäßer Benutzung entstanden sind. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Mietgegenstands und seiner Ausstattung, für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Mieter oder anderen Personen durch den Gebrauch des Mietgegenstandes, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen sowie für sonstige Ansprüche des Mieters - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet der Vermieter nur a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdeten Weise verursacht worden ist oder b) wenn der Vermieter hinsichtlich des Mietgegenstands eine Beschaffenheit auch für eine bestimmte Dauer - garantiert hat oder c) wenn ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder d) soweit es sich um versicherbare Schäden handelt und der Vermieter vereinbarungsgemäß eine Versicherung abgeschlossen hat oder e) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruht. Haftet der Vermieter gemäß Ziff. VI.2 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Vermieter bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Beauftragter des Vermieters. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Die Verjährungsfrist gemäß Paragraf 548 BGB beträgt 12 Monate. Dies gilt sowohl für die Ansprüche des Vermieters als auch für die Ansprüche des Mieters. VII. Mietpreis, Zahlung, Abtretung Die monatliche Miete ist im Voraus zu bezahlen. Die wird spätestens am 3. Arbeitstag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Bei Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Die vereinbarten Mieten und sonstige Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein Zurückbehaltungsrecht und ein Recht zur Aufrechnung stehen dem Mieter nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Mieter für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für 2 Termine erreicht, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen, und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben unberührt; Beträge die der Vermieter innerhalb der Vertragsdauer durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet. Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters tritt der Mieter seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber, für deren Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Die Abtretung der Ansprüche ist begrenzt auf 120 % der fälligen Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter. Die Miete ist für die vereinbarte Mietzeit zu bezahlen, gleichgültig ob und in welchem Umfange der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich benutzt. Ist der Mieter aufgrund von Umständen, an denen den Vermieter kein Verschulden trifft, an der Benutzung des Mietgegenstandes gehindert, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. Um die Stillliegezeit verlängert sich die vereinbarte Mietzeit. In der Stillliegezeit hat der Mieter den Mietzins in Höhe von 75 % der vereinbarten Miete zu bezahlen. Der Mieter hat sowohl vor der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme den Vermieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen, andernfalls die Verminderung des Mietzinses während der Stillliegezeit nicht verlangt werden kann. VIII. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters übergeben wird; dies gilt auch, wenn eine bestimmte Dauer der Mietzeit vereinbart worden ist. Die Rückgabe hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am gleichen Kalendertage zu untersuchen. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seine in Ziff. V vorgesehen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Vermieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Schäden ist ihm mitzuteilen und es ist ihm eine Gelegenheit zur unverzüglichen Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Schäden erforderlichen Arbeiten sind dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn dieser Arbeiten mitzuteilen. Die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Rückgabe, von ihm schriftlich beanstandet worden sind. IX. Weitere Pflichten des Mieters Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand nicht überlassen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder sonstigen Maßnahmen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich hiervon Mitteilung zu machen und den Dritten davon zu unterrichten. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. Er hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und bei Verkehrsunfällen und Diebstahl die Polizei hinzuziehen und ggf. Strafanzeige zu erstatten. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorgenannten Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht. X. Kündigung Der für eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich ordentlich nicht kündbar. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit haben die Vertragsparteien das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Kalendertag zu kündigen. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist 1 Kalendertag, wenn der Mietpreis pro Kalendertag, 2 Kalendertage, wenn der Mietpreis pro Woche, 1 Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. Das Recht beider Vertragsparteien, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, wird hiervon nicht berührt. XI. Versicherung Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Gefahr, insbesondere die Betriebsgefahr. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand und die Gefahren, die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergeben, ausreichend zu versichern. Er hat eine entsprechende Maschinen- und Kaskoversicherung abzuschließen oder eine bereits bestehende Versicherung entsprechend zu ergänzen und aufrecht zu erhalten. Soweit der Abschluss einer Versicherung vereinbarungsgemäß durch den Vermieter erfolgt, so hat der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung abzuschließen, die auch die Gefahren aus Transport und Diebstahl abdeckt. Die Kosten der Versicherung berechnen sich nach Kalendertagen, wobei ein angefangener Kalendertag als ein voller Kalendertag gilt. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass diese Versicherung im Schadensfall Selbstbehalte von Euro 2.000,00 vorsieht. Im Schadensfall ist der Selbstbehalt vom Mieter dem Vermieter zu erstatten. Für den Schadensfall tritt der Mieter bereits jetzt alle Leistungen gegenüber der Versicherung sicherungshalber an den Vermieter ab. Soweit der Vermieter die Versicherung abgeschlossen hat, sind die Versicherungsleistungen auf die Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter anzurechnen. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den Abschluss der Versicherung innerhalb von 5 Arbeitstagen nachzuweisen und bei der Versicherung einen Sicherungsschein zu Gunsten des Vermieters zu beantragen und zu übergeben. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters eine entsprechende Versicherung abzuschließen. XII. Allgemeines Auf alle zwischen den Parteien getätigten Rechtsgeschäfte findet ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UM-Kaufrechts (CISG), Anwendung. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ist Rammingen. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich aus den Rechtsbeziehungen mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Rammingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen. Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bestimmungen ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, so soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Bedingung am nächsten kommt.